„Für die Taufe eines Kindes werden Patinnen und Paten bestellt, die mit den Eltern oder an ihrer Stelle für die evangelische Erziehung und Unterweisung des Täuflings verantwortlich sind. In besonderen Fällen genügt die Bestellung einer Patin oder eines Paten.
Mindestens eine Patin oder ein Pate muss der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein. Daneben können auch Glieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden.
Wenn die Eltern es wünschen, unterstützt die Pfarrerin oder der Pfarrer sie bei der Suche nach geeigneten Patinnen oder Paten.
Bei der Anmeldung zur Taufe ist für Personen, die nicht der Kirchengemeinde angehören und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.“
(Auszüge aus der Kirchenordnung, Artikel 180)